IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.05.2021, GZ. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, zu Recht: 1. Der Besc... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.07.2021 Norm: Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1EO §382EO §382bEO §382eVStG 1991 §22VStG 1991 §30 Abs1
Rechtssatz: Als erster Fall im Sinne des § 382e Abs 1 Z 2 EO ist das Zusammentreffen anzusehen, während die Kontaktaufnahme als dessen zweiter Fall einzustufen ist. Eindeutiger Wille des Gesetzgebers war es sohin, lediglich den ersten Fall des ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 27.07.2021 Norm: Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1EO §382EO §382bEO §382eVStG 1991 §22VStG 1991 §30 Abs1
Rechtssatz: Ob bei Zusammentreffen mehrerer Delikte diese insgesamt zu verfolgen sind oder die Bestrafung nach einem Straftatbestand bei Bestrafung nach einem anderen ausschließt, ist den materiellen Strafbestimmungen zu entnehmen, nicht jedoch... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 27.07.2021 Norm: Einstweilige Verfügungen Verwaltungsübertretungen 2013 §1 Abs1EO §382EO §382bEO §382eVStG 1991 §22VStG 1991 §30 Abs1
Rechtssatz: Der Schutzzweck des § 1 Abs 1 des BG, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriff in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt wurden, iVm § 382b EO liegt da... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Warum als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 16.03.2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Bundesgesetz, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), z... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 27.04.2021 Norm: SPG 1991 Art2 §1 Abs1EO §382e
Rechtssatz: Der Gesetzgeber stellt in § 1 Abs 1 des Art 2 der SPG-Novelle 2013 ausschließlich den ersten Fall des § 1 Abs 1 Z 2, nämlich den Verstoß gegen ein untersagtes Zusammentreffen mit der gefährdeten Person unter Strafe, nicht aber den zweiten Fall des § 1 Abs 1 Z 2 des § 382e EO, sohin eine mit einstweiliger Verfügung unt... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. Februar 2021, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), zu Recht: 1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß §... mehr lesen...