Begründung: Die Ehe der Eltern des zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz noch nicht 7 ½-jährigen Marco war mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 nach § 55a EheG im Einvernehmen geschieden worden. Anlässlich der Scheidung hatten die Eltern eine gerichtliche Vereinbarung getroffen, wonach u.a. die Obsorge für diesen der Mutter allein zukomme und das Besuchsrecht des Vaters einer außergerichtlichen Vereinbarung vorbehalten bleiben sollte. Mit Beschluss vom 6. Februar 2006 (ON ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Eltern des am 8.Jänner 1986 geborenen Mädchens wurde mit dem rechtskräftigen Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21.Oktober 1988 im Einvernehmen nach § 55 a EheG geschieden. Die Vereinbarung der Eltern, wonach das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung, Vermögensverwaltung und Vertretung des Kindes der Mutter allein zustehen sollen, wurde am 17. November 1988 vom Pflegschaftsgericht genehmigt. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfah... mehr lesen...
Norm: ABGB §176 Abs1 BABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1AußStrG §9 B2EO §378a
Rechtssatz: Nach § 176 Abs 1 ABGB hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes gefährden. Das Anrufen durch wen immer betont die Amtswegigkeit des Verfahrens, schafft aber für den Einschreiter allein weder Parteistellung no... mehr lesen...
Norm: ABGB §222ABGB §223AußStrG §1 B3bAußStrG §2 Abs1EGEO Art27EO §378a
Rechtssatz: Durch die Bestimmung des Art 27 EGEO, es hätten dort, wo schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens der EO geltende Normen die Bewilligung einzelner Sicherungsmaßregeln für zulässig erklärten, bezüglich der zu treffenden Maßnahmen und des Verfahrens die Bestimmungen der EO über EV Anwendung zu finden, wurde der im § 2 Abs 1 AußStrG festgelegte Grundsatz der amtswegig... mehr lesen...