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(1) Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung ExecutionshandlungenExekutionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung sammt Nebengebüren nothwendigsamt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen anzuordnen.
(2) Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen ExecutionshandlungenExekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
(3) Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter ExecutionshandlungenExekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem GerichteGericht, das gemäß §. 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem ExecutionsgerichteExekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen (§. 33§ 16 Abs. 3) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(4) Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (§ 371a) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem AntrageAntrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.
(1) Wenn der Verpflichtete zu bescheinigen vermag, dass zur Sicherung einer Geldforderung ExecutionshandlungenExekutionshandlungen in weiterem Umfange bewilligt oder vollzogen wurden, als zur vollständigen Sicherstellung der Forderung sammt Nebengebüren nothwendigsamt Nebengebühren notwendig ist, so hat das Gericht auf seinen Antrag eine verhältnismäßige Einschränkung der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen anzuordnen.
(2) Nach Ablauf des Zeitraumes, für dessen Dauer die Sicherung gewährt wurde, sind die vollzogenen ExecutionshandlungenExekutionshandlungen auf Antrag des Verpflichteten aufzuheben, falls die Vollstreckbarkeit der sichergestellten Geldforderung bis dahin noch nicht eingetreten ist.
(3) Der Antrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter ExecutionshandlungenExekutionshandlungen oder auf Aufhebung oder Einschränkung derselben ist bei dem GerichteGericht, das gemäß §. 375 zur Bewilligung berufen war, oder bei dem ExecutionsgerichteExekutionsgericht anzubringen, je nachdem der Antrag vor oder nach Beginn des Vollzuges der ExecutionshandlungenExekutionshandlungen (§. 33§ 16 Abs. 3) gestellt wird. Der Entscheidung über diese Anträge hat eine Einvernehmung des betreibenden Gläubigers vorauszugehen.
(4) Eine zur Deckung der Schadenersatzansprüche des Verpflichteten von dem betreibenden Gläubiger erlegte Sicherheit (§ 371a) darf diesem erst nach Ablauf von 14 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ausgefolgt werden, womit dem AntrageAntrag auf Unterlassung des Vollzuges bewilligter Exekutionshandlungen oder auf deren Aufhebung aus den im § 376 Abs. 1 Z 1 oder 3 bezeichneten Gründen stattgegeben wurde.