§ 330 EO Exekution ohne Verwalter

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
§ 330.Paragraph 330,

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.

  1. (1)Absatz einsWird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht
    1. 1.Ziffer einsdie umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.
  4. (4)Absatz 4Geschieht die Verwertung durch
    1. 1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,
    3. 3.Ziffer 3den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder
    4. 4.Ziffer 4die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,
    so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.07.1978 bis 30.06.2021
§ 330.Paragraph 330,

Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.

  1. (1)Absatz einsWird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.
  2. (2)Absatz 2Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht
    1. 1.Ziffer einsdie umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder
    2. 2.Ziffer 2unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (§ 308), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.
  4. (4)Absatz 4Geschieht die Verwertung durch
    1. 1.Ziffer einsdie Verpachtung eines Unternehmens,
    2. 2.Ziffer 2den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,
    3. 3.Ziffer 3den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder
    4. 4.Ziffer 4die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,
    so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.

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