Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.04.2025
(1)Absatz einsEine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
1.Ziffer einswenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist;
2.Ziffer 2wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann;
3.Ziffer 3wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat;
4.Ziffer 4wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet;
5.Ziffer 5wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;wenn die auf eines der im Paragraph 321, bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat;
6.Ziffer 6wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann,
7.Ziffer 7wenn sie bücherlich sichergestellt ist.
(2)Absatz 2Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach Paragraph 332, durchzuführen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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