(1) Eine Forderung darf nicht öffentlich versteigert werden:
1. | wenn für die Forderung ein genügende Deckung bietendes Handpfand bestellt ist; | |||||||||
2. | wenn die Forderung dem Verpflichteten gegen den betreibenden Gläubiger selbst zusteht und mit dem zu vollstreckenden Anspruche kompensiert werden kann; | |||||||||
3. | wenn die Forderung den Bezug jährlicher Renten, Unterhaltsgelder oder anderer wiederkehrender Zahlungen zum Gegenstande hat; | |||||||||
4. | wenn sich die Forderung auf eine Sparurkunde gründet; | |||||||||
5. | wenn die auf eines der im § 321 bezeichneten Papiere sich gründende Forderung einen Börsenpreis hat; | |||||||||
6. | wenn der Betrag der Forderung nicht mit Bestimmtheit angegeben oder der Bestand der Forderung nicht glaubhaft gemacht werden kann, | |||||||||
7. | wenn sie bücherlich sichergestellt ist. |
(2) Die Zwangsverwaltung von Forderungen ist nach § 332 durchzuführen.
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