Begründung: Der (Rechtsvorgängerin der) betreibenden Partei wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 13. Jänner 1994 gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 195.694 S = 14.221,64 EUR sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung des dem Verpflichteten gegen die Drittschuldnerin Republik Österreich (Bund) und Landesgericht für Strafsachen Wien zustehenden Anspruchs auf Herausgabe bestimmter hinterlegter bzw. verwahrter - gem... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta, Dr.Klinger, Dr.Angst und Dr.Graf als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** Bank, L*****, vertreten durch Dr.Dieter Außerladscheider ua, Rechtsanwälte in Reutte, wider die verpflichtete Partei Paul Heinrich E*****, Deutschland, wegen DM 400.000,-- sA, infolge außer... mehr lesen...
Begründung: Die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft nach dem am 31.1.1986 verstorbenen Rudolf E*** wurde vom Abhandlungsgericht dem auf Grund des Gesetzes erbserklärten Sohn Dipl.Ing. Rudolf E*** überlassen. Dieser brachte für die Verlassenschaft die vorliegende Klage auf Herausgabe der im einzelnen angeführten fünf Sparbücher durch die Beklagte sowie auf Rückstellung des aus diesen von der Beklagten im Jahre 1985 insgesamt abgehobenen Betrages von S 804.681,60 mit der Be... mehr lesen...
Begründung: Die betreibende Partei stellte auf Grund einer Zahlungsaufforderung der betreibenden Partei zur Hereinbringung von Pflegegebühren gemäß § 41 Abs. 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes von 445.191,28 S s.A. den Antrag auf "Fahrnisexekution" bzw. den Antrag auf "Bewilligung von Pfändung und Verwertung der Fahrnisse der verpflichteten Partei" (so die Überschrift und Bezeichnung des Antrages im
Kopf: des verwendeten Antragsformulars) in der Weise, daß die Exekution durch "A... mehr lesen...
Norm: EO §296EO §325 Abs2EO §326 Abs2
Rechtssatz: Für die unmittelbare Exekutionsführung auf ein Spareinlagebuch gelten die Sonderbestimmungen des § 296 EO. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn sich das Sparbuch in der Gewahrsame eines Dritten befindet. Der betreibende Gläubiger kann aber auch die Exekution durch Pfändung und Verwertung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches führen. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn der... mehr lesen...
Norm: EO §296EO §325 Abs2EO §326 Abs2
Rechtssatz: Der betreibende Gläubiger kann im Falle, daß dem Verpflichteten nur ein Teil der Spareinlage zusteht, die Pfändung des Anspruches auf Herausgabe des Sparbuches ohne Beschränkung auf eine Quote begehren. Die Anspruchsexekution kann dann auf die Teilforderung fortgeführt werden; der Anspruch auf Herausgabe besteht in diesem Fall als gewöhnliche Geldforderung des Verpflichteten bezüglich seines Ant... mehr lesen...
Norm: EO §296EO §325 Abs2EO §326 Abs2
Rechtssatz: Nach § 325 Abs 2 und 326 Abs 2 EO leg cit ist auch vorzugehen, wenn dem Verpflichteten nur ein Anspruch auf einen Teil der auf dem herauszugebenden Sparbuch befindlichen Spareinlage zustehen sollte, weil nur dadurch das eigentliche Exekutionsobjekt, nämlich der Teilanspruch des Verpflichteten auf den Sparbetrag sofort und mit Wirkung gegenüber dem Verwahrer des Sparbuches oder andere Personen in... mehr lesen...