Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Das Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2) Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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