Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDas Vollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.
(2)Absatz 2Das Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsprotokoll vorzulegen.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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