§ 255 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Auskünfte aus dem Pfändungsregister sind allen Personen zu erteilen, welche glaubhaft machen, dass sie diese Auskünfte behufs Einleitung eines Rechtsstreites oder einer Exekution, zur Geltendmachung von Einwendungen gegen eine bereits eingeleitete Exekution oder aus anderen wichtigen Gründen bedürfen.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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