§ 245 EO

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren ExecutionExekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes, über das geringste Gebot und über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche haben in diesem Falle keine Anwendung zu finden.

(2) Die Bekanntmachung der Versteigerung hat die Mittheilung zu enthalten, dass das zur Versteigerung gelangende Object auch unter dem gleichzeitig bekanntzugebenden Schätzungs- oder Ausrufspreise hintangegeben wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wird die Zwangsversteigerung eines außer Betrieb befindlichen und unfahrbaren Bergbaues beantragt, so ist der Betrag der Forderung, zu Gunsten deren ExecutionExekution geführt wird, der Versteigerung als Ausrufspreis zugrunde zu legen. Die Bestimmungen über die vorläufige Feststellung des Lastenstandes, über das geringste Gebot und über den Widerspruch wegen mangelnder Deckung pfandrechtlich sichergestellter Ansprüche haben in diesem Falle keine Anwendung zu finden.

(2) Die Bekanntmachung der Versteigerung hat die Mittheilung zu enthalten, dass das zur Versteigerung gelangende Object auch unter dem gleichzeitig bekanntzugebenden Schätzungs- oder Ausrufspreise hintangegeben wird.

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