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(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten WertesWerts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.
(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.
(1) Bei Versteigerung von Gegenständen des BergwerkseigenthumsBergwerkseigentums beträgt das geringste zulässige Gebot ein Drittel des der Versteigerung zugrunde gelegten WertesWerts der Bergwerksberechtigung samt den in § 146 MinroG genannten Gegenständen.
(2) Entstehen während der Zwangsversteigerung Zweifel über Art, Menge und Zuordnung der in § 146 MinroG genannten Gegenstände, so hat die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als Montanbehörde darüber zu entscheiden.