§ 243 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch EntscheidungEinhaltung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (in §. 191 § 148 Z 2allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Die durch bergbehördlich bestätigten Vertrag oder durch EntscheidungEinhaltung der Bergbehörde begründeten Bergbaudienstbarkeiten (in §. 191 § 148 Z 2allgem. Bergges.) müssen ohne Rücksicht auf die ihnen zukommende Rangordnung vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten