Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsVor der Aufforderung zum Bieten hat der Richter bekannt zu geben:
1.Ziffer einsdie Höhe der Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird;
2.Ziffer 2die von den Gläubigern in Bezug auf die Übernahme der Schuld durch den Ersteher abgegebenen Erklärungen;
3.Ziffer 3inwieweit von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen wird;
4.Ziffer 4die Bestimmungen der §§ 86 und 180.die Bestimmungen der Paragraphen 86 und 180.
(2)Absatz 2Hierauf hat der Richter auf Befragen über die Versteigerungsbedingungen, über die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen, über die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten, sowie über alle sonstigen die zu versteigernde Liegenschaft betreffenden Verhältnisse, sofern diese aus den Akten zu entnehmen sind, die erbetenen näheren Aufklärungen zu geben. Endlich ist die Reihenfolge zu verkünden, in welcher mehrere im selben Termine zur Versteigerung gelangende Liegenschaften desselben Verpflichteten, oder Anteile an Liegenschaften ausgeboten werden.
(3)Absatz 3Hierauf wird zum Bieten aufgefordert.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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