Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag der verpflichteten Partei ist der Zuschlag einer Liegenschaft aufzuheben und bis zur Entscheidung darüber das Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn sie
1.Ziffer einswährend des Exekutionsverfahrens einer gesetzlichen Vertretung bedurfte, nicht gesetzlich vertreten war und die Verfahrensführung auch nicht nachträglich genehmigt wurde,
2.Ziffer 2bescheinigt, dass die versteigerte Liegenschaft der Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses dient, und
3.Ziffer 3bescheinigt, dass sie die hereinzubringende Forderung erfüllt hat.
(2)Absatz 2Der Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Abs. 1 Z 1 des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dassDer Zuschlag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 auch dann aufzuheben, wenn die verpflichtete Partei die Nichtigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins, des dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels gerichtlich geltend gemacht hat und bescheinigt, dass
1.Ziffer einssie in diesem Verfahren einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war und
2.Ziffer 2die der Zwangsversteigerung zugrunde liegende Forderung nicht besteht.
(3)Absatz 3Der Zuschlag ist nicht aufzuheben, wenn der Umstand, dass die verpflichtete Partei einer gesetzlichen Vertretung bedurfte und nicht gesetzlich vertreten war, bereits im Verfahren hätte geltend gemacht werden können oder ohne Erfolg geltend gemacht wurde.
(4)Absatz 4Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (§ 55 Abs. 1).Der Aufhebungsantrag ist binnen vier Wochen ab dem Tag anzubringen, an dem der Beschluss über die Erteilung des Zuschlags der verpflichteten Partei wirksam zugestellt wurde. Die Frist beginnt jedenfalls nicht vor Rechtskraft des Zuschlags. Der Antrag kann längstens binnen drei Monaten nach dem Versteigerungstermin gestellt werden. Vor der Entscheidung über die Aufhebung des Zuschlags sind der betreibende Gläubiger und der Ersteher einzuvernehmen (Paragraph 55, Absatz eins,).
(5)Absatz 5Vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Zuschlags findet keine Rückabwicklung statt.
In Kraft seit 01.10.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 187a EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 187a EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 187a EO