Norm: EO §143 Abs3EO §146EO §178 Abs2AllgGAG §5 Abs1
Rechtssatz: Unter Liegenschaft im Sinn des § 178 Abs 2 EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftlich... mehr lesen...
Norm: EO §143 Abs3EO §144EO §146EO §162EO §178 Abs2
Rechtssatz: Die Frage, ob Grundstücke getrennt oder gemeinsam versteigert werden sollen, hat mit der Beschreibung und Schätzung der Liegenschaft nichts zu tun. Wurde daher eine Einzelbewertung mehrerer Grundbuchskörper unterlassen und ein gemeinsamer Schätzwert festgesetzt, so folgt daraus noch nicht, daß eine gesonderte Versteigerung der einzelnen Grundbuchskörper nicht möglich wäre; für eine... mehr lesen...
Norm: EO §178 Abs2
Rechtssatz: Die Aufklärungspflicht des Richters nach § 178 Abs 2 EO erstreckt sich nicht nur auf dingliche Rechte, sondern auch auf alle Verhältnisse, die zum Beispiel anläßlich der Schätzung erhoben und aktenkundig gemacht wurden. Daß sich durch Bekanntgabe der Mitteilung auf Befragen im Versteigerungstermin, vielleicht Interessenten von Mitbieten abhalten lassen, ist richtig, muß aber in Kauf genommen werden. Die Bieter sol... mehr lesen...