Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im § 184 Abs. 1 Z 2, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.Der Zuschlag ist zu versagen, wenn ein begründeter Widerspruch erhoben wurde oder wenn das Vorhandensein der im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 6 und 7 angegebenen Mängel auf eine andere Weise offenbar wurde.
(2)Absatz 2Wegen des im § 184 Abs. 1 Z 3 angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermin erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im § 180 bezeichneten Urkunden beseitigt werden.Wegen des im Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Umstandes ist der Zuschlag nicht zu versagen, wenn die nicht geladenen Personen dessenungeachtet im Versteigerungstermin erschienen sind oder zu demselben einen Vertreter entsendet haben. Auf den Mangel eines gesetzmäßigen Vadiums, sowie auf das Fehlen des Nachweises der Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung ist trotz Widerspruches nicht Rücksicht zu nehmen, wenn diese Mängel vor Entscheidung über den Zuschlag durch nachträglichen Erlag oder Ergänzung der Sicherheit oder durch nachträgliche Beibringung der im Paragraph 180, bezeichneten Urkunden beseitigt werden.
(3)Absatz 3Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 72 GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.Die Versagung des Zuschlages ist im öffentlichen Buch anzumerken. Diese Anmerkung hat die Folge, dass im Falle der Aufhebung des Beschlusses in höherer Instanz die Rechtswirkungen der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (Paragraph 72, GBG) auf den Zeitpunkt der Anmerkung der Zuschlagsversagung zurückbezogen werden.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 186 EO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 186 EO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 186 EO