§ 172 EO Weitere Zustellungen

EO - Exekutionsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Personen, zugunsten deren vor Aufnahme des Versteigerungsediktes in die Ediktsdatei um Einverleibung dinglicher Rechte und Lasten oder eines Vorkaufsrechtes im Grundbuch angesucht wurde, ist, falls sie von der Versteigerung noch nicht verständigt sind, eine Ausfertigung des Versteigerungsediktes zuzustellen.

In Kraft seit 01.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 172 EO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 172 EO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

24 Entscheidungen zu § 172 EO


Entscheidungen zu § 172 EO


Entscheidungen zu § 172 Abs. 1 EO


Entscheidungen zu § 172 Abs. 2 EO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 172 EO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 172 EO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 171 EO
§ 173 EO