Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsÜber einen erhobenen Widerspruch ist in der Regel gleich im Versteigerungstermin mittels Beschlusses zu entscheiden.
(2)Absatz 2Versagt der Richter infolge des Widerspruches den Zuschlag, so ist nach Anhörung derjenigen Anwesenden, die vom Versteigerungstermin zu verständigen waren, mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des geltend gemachten Mangels darüber zu entscheiden, ob die Versteigerung, nötigenfalls nach vorheriger Behebung des Mangels, sogleich wieder aufgenommen und fortgesetzt werde, oder ob zur Durchführung der Versteigerung ein neuer Termin anzuordnen sei. Ersterenfalls sind, soweit nicht die Gründe des für berechtigt erkannten Widerspruches entgegenstehen, die Bieter, die bei der geschlossenen Versteigerung mitgewirkt haben, an ihre früher abgegebenen, nicht durch ein höheres Anbot entkräfteten Anbote gebunden.
(3)Absatz 3Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermin entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (§ 183 Abs. 2) zuzustellen.Wenn über einen erhobenen Widerspruch nicht gleich im Versteigerungstermin entschieden werden kann, so ist der Beschluss, mittels dessen über den Widerspruch entschieden wird, innerhalb acht Tagen nach dem Versteigerungstermin dem Meistbietenden, dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten sowie allen sonst jeweils zum Rekurs berechtigten Personen in schriftlicher Ausfertigung (Paragraph 183, Absatz 2,) zuzustellen.
In Kraft seit 27.07.2021 bis 31.12.9999
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