§ 173 EO

EO - Exekutionsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.12.2024

Bei einem Superädifikat ist eine Ausfertigung des Versteigerungsedikts auch dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich das Superädifikat befindet, zu übersenden.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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