Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsEin Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
1.Ziffer einsdie Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat;
2.Ziffer 2die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde;
3.Ziffer 3nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden;
4.Ziffer 4das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde;
5.Ziffer 5bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;bei der Versteigerung die Bestimmungen der Paragraphen 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde;
6.Ziffer 6die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte;
7.Ziffer 7dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde.
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2000,)
(2)Absatz 2Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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