(1) Ein Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden kann nur darauf gestützt werden, dass:
1. | die Frist zwischen der Aufnahme des Versteigerungsedikts in die Ediktsdatei und dem Versteigerungstermin nicht einmal einen Monat betragen hat; | |||||||||
2. | die Bekanntmachung des Versteigerungstermines nicht den vorgeschriebenen Inhalt hatte oder nicht in der gesetzlich bestimmten Art veröffentlicht wurde; | |||||||||
3. | nicht alle vom Versteigerungstermin zu verständigenden Personen verständigt wurden; | |||||||||
4. | das Versteigerungsverfahren ohne Rücksicht auf einen etwa gefassten Einstellungsbeschluss fortgesetzt wurde; | |||||||||
5. | bei der Versteigerung die Bestimmungen der §§ 180 und 181 nicht beachtet oder ein Bieter mit Unrecht zurückgewiesen wurde; | |||||||||
6. | die Bedingungen, unter denen das höchste Anbot abgegeben wurde, von den Versteigerungsbedingungen abweichen, oder das Anbot, für das der Zuschlag verlangt wird, nach diesen Versteigerungsbedingungen nicht zugelassen werden durfte; | |||||||||
7. | dem Meistbietenden die Fähigkeit zum Vertragsabschlusse oder zum Erwerbe der zu versteigernden Liegenschaft fehlt oder das höchste Anbot durch einen nicht gehörig ausgewiesenen Vertreter abgegeben wurde. | |||||||||
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2000) |
(2) Die für den Widerspruch angeführten Gründe sind von amtswegen festzustellen.
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