Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDer Ersteher kann im Fall des § 180 Abs. 3 jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (§ 179 Abs. 1) die Aufhebung des zufolge § 180 erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.Der Ersteher kann im Fall des Paragraph 180, Absatz 3, jederzeit durch nachträglichen Erlag des Vadiums (Paragraph 179, Absatz eins,) die Aufhebung des zufolge Paragraph 180, erlassenen Verbots und die bücherliche Löschung der Anmerkung erwirken.
(2)Absatz 2Jede als Sicherheitsleistung des Erstehers bei Gericht verwahrte Sache haftet von der Zeit ihrer Übergabe als Pfand für alle aus der Versteigerung wider den Ersteher sich ergebenden Ansprüche.
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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