Entscheidungsgründe: Die Parteien schlossen am 26. 5. 1992 im Verfahren 5 C 117/92d des Bezirksgerichtes Lienz - der nunmehrige Kläger auch damals als Kläger, der nunmehr Beklagte auch damals als Beklagter - folgenden gerichtlichen Vergleich: "1) Dem Kläger Albert E*****, ***** steht als Eigentümer des herrschenden Grundstückes Nr 1438/2 in EZ ***** die Dienstbarkeit des Fußsteiges und Fahrweges gegenüber dem jeweiligen Eigentümer der dienenden Grundstücke Nr 1437, 1439, 1442 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Hauptmieterin eines Bestandobjektes in Wien 1. Dieses vermietete sie mit Untermietvertrag vom 31.Juli 1986 für die Zeit vom 1.Mai 1986 bis 30.April 1987 an eine GmbH und an eine physische Person. Das Bestandobjekt sollte einem Fremdenbeherbergungsbetrieb der GmbH dienen und war den Untermietern bereits vor Vertragsabschluß übergeben worden. Am 9.September 1986 schlossen die Vertragsparteien beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien folgenden prätorischen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Wohnung top Nr. 3 im Haus *****. Der Beklagte bewohnt diese Wohnung seit 1986 aufgrund eines unbefristeten Mietvertrages. Am 17.11.1992 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Räumungsvergleich, der auszugsweise wie folgt lautete: "2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, das ........... Mietobjekt ............ bis spätestens 30.9.1993 zu räumen und der klagenden Partei geräu... mehr lesen...
Mit dem am 4. Juli 1966 vor dem Kreisgericht Leoben zu 5 Cg 199/66 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin ab 1. August 1966 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 2000 S zu bezahlen (Punkt 1 des Vergleiches). Im Punkt 4 des Vergleiches vereinbarten die Parteien die Wertsicherung des Unterhaltsanspruches der Klägerin "nach dem Index: I" mit Stichtag 1. Juli 1966. Mit der vorliegenden als Feststellungsklage nach § 10 EO bezeichneten Klage, begehrte die K... mehr lesen...
Mit einer am 20. April 1973 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages von 200000 S samt Anhang nach dem tatsächlichen Klagsinhalt handelt es sich allerdings um ein Begehren gemäß § 10 EO auf Vollstreckbarerklärung eines gemäß § 3 NO, vollstreckbaren Notariatsaktes. Es wurde nämlich vorgebracht, der Kläger sei gemäß Punkt 7. des Notariatsaktes berechtigt, das gesamte Darlehenskapital sofort fällig zu stellen, falls von dritter Sei... mehr lesen...