Entscheidungsgründe: Der frühere Ehemann der Klägerin verstarb am 16.8.1988. Ihre Ehe war am 24.4.1963 geschieden worden. In dem anläßlich der Scheidung geschlossenen gerichtlichen Vergleich verpflichtete sich der frühere Ehemann der Klägerin, ihr einen monatlichen Unterhalt von 2.000 S, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex I des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nach dem Stand für April 1963 oder des an seine Stelle tretenden Indexes, zu bezahlen, wobei es im Ve... mehr lesen...