§ 10 EO

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der ExecutionExekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen UrtheilesUrteils vorausgehen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Wenn die in § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und § 9 geforderten urkundlichen Beweise nicht erbracht werden können, muss der Bewilligung der ExecutionExekution oder ihrer Fortführung die Erwirkung eines gerichtlichen UrtheilesUrteils vorausgehen.

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