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Artikel 20
(1) Die Zahl der Mitglieder der KommissionRichter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.
(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:
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Artikel 20
(1) Die Zahl der Mitglieder der KommissionRichter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.
Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.
(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.
(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.
(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:
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