Art. 20 EMRK Artikel 20 – Zahl der Richter

Europäische Menschenrechtskonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.1998 bis 31.12.9999
ABSCHNITT III

Artikel 20

(1) Die Zahl der Mitglieder der KommissionRichter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.

(2) Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäß Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind.

Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.

(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.

(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:

a)

gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;

b)

Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48(a) anzustrengen;

c)

die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36 festzusetzen.

Stand vor dem 31.10.1998

In Kraft vom 01.01.1990 bis 31.10.1998
ABSCHNITT III

Artikel 20

(1) Die Zahl der Mitglieder der KommissionRichter des Gerichtshofs entspricht derjenigen der Hohen Vertragschließenden Teile. Der Kommission darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.

(2) Die Kommission tagt in Plenarsitzung. Sie kann jedoch Kammern bilden, die jeweils aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kammern können gemäß Artikel 25 dieser Konvention eingereichte Gesuche prüfen, die auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung behandelt werden können oder die keine schwerwiegenden Fragen im Hinblick auf die Auslegung oder Anwendung der Konvention aufwerfen. Vorbehaltlich dieser Einschränkung und der Bestimmungen des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels üben die Kammern alle Befugnisse aus, die der Kommission durch die Konvention übertragen sind.

Das Mitglied der Kommission, das für einen Hohen Vertragschließenden Teil gewählt wurde, gegen den sich das Gesuch richtet, hat das Recht, der Kammer anzugehören, der dieses Gesuch zugewiesen worden ist.

(3) Die Kommission kann jeweils aus mindestens drei Mitgliedern bestehende Ausschüsse einsetzen, welche die einstimmig auszuübende Befugnis haben, ein gemäß Artikel 25 eingereichtes Gesuch für unzulässig zu erklären oder in ihrem Register zu streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann.

(4) Eine Kammer oder ein Ausschuß kann jederzeit zugunsten des Plenums der Kommission auf die Zuständigkeit verzichten; das Plenum kann auch ein einer Kammer oder einem Ausschuß zugewiesenes Gesuch an sich ziehen.

(5) Folgende Befugnisse können nur vom Plenum der Kommission ausgeübt werden:

a)

gemäß Artikel 24 eingereichte Beschwerden zu prüfen;

b)

Verfahren vor dem Gerichtshof gemäß Artikel 48(a) anzustrengen;

c)

die Geschäftsordnung gemäß Artikel 36 festzusetzen.

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