§ 2 ELGA-VO 2015 Technische Begriffsbestimmungen

ELGA-Verordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
  2. 2.Ziffer 2„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. a)Litera a„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.,„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist.,
    2. b)Litera b„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.,„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.,
    3. c)Litera c„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.,„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist.,
    4. d)Litera d„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. 2a3.Ziffer 2 a3„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
  4. 34.Ziffer 34„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. a)Litera a„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. bb)Sub-Litera, b, bweder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. b)Litera b„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. aa)Sub-Litera, a, aweder tatsächliche Werte,
      2. bb)Sub-Litera, b, bnoch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. c)Litera c„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. bb)Sub-Litera, b, bsollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. cc)Sub-Litera, c, cfiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. d)Litera d„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. bb)Sub-Litera, b, bweder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. e)Litera e„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bGründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. f)Litera f„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
    7. g)Litera g„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
  5. 3a5.Ziffer 3 a5„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, die die korrekte Authentifizierung
    1. a)Litera abei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oderbei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
    2. b)Litera binnerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
    sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. 3b6.Ziffer 3 b6„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
  7. 47.Ziffer 47„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
  8. 5.Ziffer 5„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ungeachtet dessen, ob sie
    1. a)Litera aschriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. b)Litera bsich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.
  9. 6.Ziffer 6„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie„Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
    1. a)Litera aschriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. b)Litera bsich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.
  10. 78.Ziffer 78„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
  11. 9.Ziffer 9„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 5 GTelG 2012.„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 5, GTelG 2012.
  12. 10.Ziffer 10„kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2025 bis 31.03.2025
§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer eins„CDA“: Clinical Document Architecture, ein internationaler, auf XML basierender Standard für die Speicherung und die Übermittlung von Gesundheitsdaten.
  2. 2.Ziffer 2„ELGA-Interoperabilitätsstufe“: das Ausmaß der Standardisierung und Vereinheitlichung von ELGA-Gesundheitsdaten, wobei mit
    1. a)Litera a„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist.,„EIS Basic“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist.,
    2. b)Litera b„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Z 1) gemäß § 16 Abs. 1 strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.,„EIS Structured“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der der Kopfteil standardkonform (Ziffer eins,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, strukturiert und codiert ist und die in den Hauptteil eingebundenen ELGA-Gesundheitsdaten eine einheitliche Gliederung der Inhalte aufweisen, die mit den Vorgaben von „EIS Enhanced“ oder „EIS Full Support“ übereinstimmt.,
    3. c)Litera c„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß § 16 Abs. 1 codiert ist.,„EIS Enhanced“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind, der Hauptteil jedoch nicht oder nicht vollständig gemäß Paragraph 16, Absatz eins, codiert ist.,
    4. d)Litera d„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Z 1) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß § 16 Abs. 1 vollständig codiert sind.„EIS Full Support“ jene ELGA-Interoperabilitätsstufe bezeichnet wird, bei der sowohl Kopfteil als auch Hauptteil von ELGA-Gesundheitsdaten standardkonform (Ziffer eins,) strukturiert sind und auch die im Hauptteil enthaltenen Informationen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vollständig codiert sind.
  3. 2a3.Ziffer 2 a3„Komponentenverfügbarkeit“: die Verfügbarkeit aller Funktionen einer ELGA-Komponente am Ausgang des Rechenzentrums des Betreibers.
  4. 34.Ziffer 34„Konformitätskriterium“: die in den Implementierungsleitfäden enthaltenen Angaben, ob Felder verwendet werden müssen, verwendet werden dürfen oder verboten sind, wobei mit
    1. a)Litera a„Konformitätskriterium [M]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. bb)Sub-Litera, b, bweder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    2. b)Litera b„Konformitätskriterium [NP]“ jene Felder bezeichnet werden, die nicht verwendet werden dürfen, d.h. für die
      1. aa)Sub-Litera, a, aweder tatsächliche Werte,
      2. bb)Sub-Litera, b, bnoch Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte
      angegeben werden dürfen,
    3. c)Litera c„Konformitätskriterium [R]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte angegeben werden müssen und
      2. bb)Sub-Litera, b, bsollte dies nicht möglich sein, die Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können, angegeben werden müssen, allerdings
      3. cc)Sub-Litera, c, cfiktive Werte nicht angegeben werden dürfen,
    4. d)Litera d„Konformitätskriterium [R2]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, adie Angabe tatsächlicher Werte empfohlen ist und
      2. bb)Sub-Litera, b, bweder Gründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      3. cc)Sub-Litera, c, cnoch fiktive Werte angegeben werden dürfen,
    5. e)Litera e„Konformitätskriterium [O]“ jene Felder bezeichnet werden, für die
      1. aa)Sub-Litera, a, atatsächliche Werte oder
      2. bb)Sub-Litera, b, bGründe, weshalb keine tatsächlichen Werte angegeben werden können,
      angegeben werden dürfen,
    6. f)Litera f„Konformitätskriterium [C]“ jene Felder bezeichnet werden, deren zulässige Verwendung von weiteren, in der Folge angegebenen Voraussetzungen, abhängig ist,
    7. g)Litera g„Konformitätskriterium [F]“ jene Felder bezeichnet werden, für die ein fixer Wert vorgegeben ist.
  5. 3a5.Ziffer 3 a5„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Art. 4 Z 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, die die korrekte Authentifizierung„Sicherheitstoken“: pseudonymisierte Datenstrukturen im Sinne des Artikel 4, Ziffer 5, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 Sitzung 72, die die korrekte Authentifizierung
    1. a)Litera abei der Zuweisung (§ 14 Abs. 2 Z 1 lit. b GTelG 2012) oderbei der Zuweisung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, GTelG 2012) oder
    2. b)Litera binnerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß § 18 Abs. 4 GTelG 2012 (§ 18 Abs. 6 GTelG 2012)innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ohne neuerliche Identitätsprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GTelG 2012 (Paragraph 18, Absatz 6, GTelG 2012)
    sicherstellen, wobei die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  6. 3b6.Ziffer 3 b6„Wiederherstellungspunkt“: der Zeitpunkt einer Sicherungskopie in Bezug auf die zu sichernden Daten.
  7. 47.Ziffer 47„Terminologie“: eine Sammlung von Fachausdrücken und zulässigen Werten eines Fachgebietes in einer Form, die automationsunterstützt verarbeitet werden kann.
  8. 5.Ziffer 5„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 2 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 83/2013, ungeachtet dessen, ob sie„Widerspruch“ („Opt-Out“): Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, in der Fassung der DSG-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, ungeachtet dessen, ob sie
    1. a)Litera aschriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. b)Litera bsich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9 GTelG 2012) bezieht.sich auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9, GTelG 2012) bezieht.
  9. 6.Ziffer 6„Widerruf“: Willenserklärung gemäß § 15 Abs. 4 GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (§ 2 Z 5) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie„Widerruf“: Willenserklärung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, GTelG 2012, mit der ein Widerspruch (Paragraph 2, Ziffer 5,) rückgängig gemacht wird, ungeachtet dessen, ob sie
    1. a)Litera aschriftlich vor der Widerspruchstelle oder elektronisch im Wege des Zugangsportals eingebracht wurde und
    2. b)Litera bsich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (§ 2 Z 5) bezieht.sich auf den gesamten Widerspruch oder einen Teil des Widerspruchs (Paragraph 2, Ziffer 5,) bezieht.
  10. 78.Ziffer 78„Kardinalität“: Anzahl der Elemente eines bestimmten Typs, die angegeben werden können oder müssen.
  11. 9.Ziffer 9„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 5 GTelG 2012.„Objekt-Identifikator“ („OID“): die eindeutige Kennung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Absatz 5, GTelG 2012.
  12. 10.Ziffer 10„kontrolliertes Vokabular“: eine Sammlung klar definierter Begriffe ohne Synonyme oder Mehrdeutigkeiten.

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