§ 6 EKV

Eigentümerkontrollverordnung 2016 – EKV 2016

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.09.2017 bis 31.12.9999

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und ZweckvermögenTrusts sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

Stand vor dem 20.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 20.09.2017

Die nach dieser Verordnung vom Anzeigepflichtigen anzuführenden nicht natürlichen Personen, Personenverbände und ZweckvermögenTrusts sind mit

1.

Firma oder Bezeichnung,

2.

Rechtsform,

3.

Sitz und Sitzland,

4.

Verwaltungssitz und

5.

der Firmenbuchnummer oder den Ordnungsmerkmalen einer vergleichbaren Registereintragung, sofern eine solche Eintragung besteht,

anzugeben.

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