Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er Als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
1.Ziffer einsAnteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
2.Ziffer 2mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
3.Ziffer 3unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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