§ 4 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschaften

EKEG GIRÄG 2003 - Eigenkapitalersatz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
§ 4.Paragraph 4,

Gesellschaften im Sinne des § 1 sind Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, sind

  1. 1.Ziffer einsKapitalgesellschaften,
  2. 2.Ziffer 2Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie
  3. 3.Ziffer 3Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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