§ 4 EKEG GIRÄG 2003

EKEG GIRÄG 2003 - Eigenkapitalersatz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Gesellschaften im Sinne des § 1 sind

1.

Kapitalgesellschaften,

2.

Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie

3.

Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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