Artikel I
Grundtatbestand
Krise
§ 2 EKEG GIRÄG 2003 Krise
- (1)Absatz einsDie Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
- 1.Ziffer einszahlungsunfähig (§ 66 IO) oderzahlungsunfähig (Paragraph 66, IO) oder
- 2.Ziffer 2überschuldet (§ 67 IO) ist oder wennüberschuldet (Paragraph 67, IO) ist oder wenn
- 3.Ziffer 3die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
- (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der GewährungIm Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
- 1.Ziffer einsaus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
- 2.Ziffer 2dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder
- 3.Ziffer 3der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
- (3)Absatz 3Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
Kreditgewährung
§ 3 EKEG GIRÄG 2003 Kreditgewährung
- (1)Absatz einsEin Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wennEin Kredit im Sinne des Paragraph eins, liegt nicht vor, wenn
- 1.Ziffer einsein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
- 2.Ziffer 2ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
- 3.Ziffer 3ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
- (2)Absatz 2Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.Die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2, verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
- (3)Absatz 3Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.
Erfasste Gesellschaften
§ 4 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschaften
§ 4.Paragraph 4, Gesellschaften im Sinne des § 1 sind Gesellschaften im Sinne des Paragraph eins, sind
- 1.Ziffer einsKapitalgesellschaften,
- 2.Ziffer 2Genossenschaften mit beschränkter Haftung sowie
- 3.Ziffer 3Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Erfasste Gesellschafter
§ 5 EKEG GIRÄG 2003 Erfasste Gesellschafter
- (1)Absatz einsGesellschafter im Sinne des § 1 ist, werGesellschafter im Sinne des Paragraph eins, ist, wer
- 1.Ziffer einsan einer Gesellschaft kontrollierend oder
- 2.Ziffer 2mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder
- 3.Ziffer 3wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht.
- (2)Absatz 2Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn
- 1.Ziffer einsdem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder
- 2.Ziffer 2dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder
- 3.Ziffer 3er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder
- 4.Ziffer 4dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
- 5.Ziffer 5sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.
Abgestimmtes Verhalten
§ 6 EKEG GIRÄG 2003 Abgestimmtes Verhalten
§ 6.Paragraph 6, Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des § 5 beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des § 32 IO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des § 9 Abs. 1 stehen. Werden Kredite auf Grund abgestimmten Verhaltens durch mehrere Gesellschafter oder durch einen Gesellschafter auf Grund Absprache mit anderen gewährt, so werden die Kredit gebenden Gesellschafter erfasst, wenn sie und die an der Absprache beteiligten Gesellschafter zusammen im Ausmaß des Paragraph 5, beteiligt sind. Eine Absprache oder ein abgestimmtes Verhalten wird vermutet, wenn die Gesellschafter zueinander nahe Angehörige im Sinne des Paragraph 32, IO sind oder im Konzernverhältnis im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, stehen.
Treuhandschaft
§ 7 EKEG GIRÄG 2003 Treuhandschaft
- (1)Absatz einsHält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des § 1. Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.Hält ein Gesellschafter einen Gesellschaftsanteil als Treuhänder für einen Dritten als Treugeber, so gilt der Treugeber als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, Daneben gilt auch der Treuhänder als Gesellschafter, es sei denn, die Treuhandschaft wurde schriftlich im Kreditvertrag der Gesellschaft gegenüber offen gelegt.
- (2)Absatz 2Gewährt ein Dritter als Treuhänder für einen Gesellschafter der Gesellschaft einen Kredit, so werden die Gesellschafterstellung des Treugebers und dessen Kenntnis der Krise dem Treuhänder zugerechnet.
- (3)Absatz 3Gewährt ein Gesellschafter als Treuhänder für einen Dritten der Gesellschaft einen Kredit, so ist dieser nicht Eigenkapital ersetzend, soweit die Treuhandschaft im Kreditvertrag schriftlich der Gesellschaft gegenüber offen gelegt wurde.
Verbundene Unternehmen
§ 8 EKEG GIRÄG 2003 Verbundene Unternehmen
§ 8.Paragraph 8, Als Gesellschafter im Sinne des § 1 gilt weiters der Kreditgeber, wenn er Als Gesellschafter im Sinne des Paragraph eins, gilt weiters der Kreditgeber, wenn er
- 1.Ziffer einsAnteilsrechte oder sonstige Rechte an einem anderen Rechtsträger als der Kredit nehmenden Gesellschaft hat, die mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese ermöglichen (mittelbar kontrollierende Beteiligung), oder
- 2.Ziffer 2mittelbar an der Kredit nehmenden Gesellschaft mit einem Anteil von zumindest 33% beteiligt ist oder
- 3.Ziffer 3unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.unmittelbar oder mittelbar an einer Gesellschaft kontrollierend beteiligt ist, die mit zumindest 25% im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
Konzern
§ 9 EKEG GIRÄG 2003 Konzern
- (1)Absatz einsIst der Kreditgeber mit anderen rechtlich selbständigen Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung oder kontrollierender Beteiligung zusammengefasst (Konzern), so gilt der Kreditgeber auch dann als erfasster Gesellschafter, wenn er nicht an der Kredit nehmenden Gesellschaft beteiligt ist, er jedoch den Kredit auf Weisung eines anderen Konzernmitglieds gewährt, das
- 1.Ziffer einsam Kreditgeber unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt ist und
- 2.Ziffer 2erfasster Gesellschafter des Kreditnehmers ist.
Der Kreditgeber hat, wenn der Kredit Eigenkapital ersetzend ist, einen Anspruch auf Erstattung der Kreditsumme gegen dieses Konzernmitglied. Dieses tritt mit der Erstattung in die Rechtsposition des Kreditgebers ein. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditgewährung. - (2)Absatz 2Gleiches gilt, wenn an der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Abs. 1 beteiligt ist.Gleiches gilt, wenn an der Kredit gebenden und der Kredit nehmenden Gesellschaft jeweils die selbe Person oder Personengruppe im Sinne des Absatz eins, beteiligt ist.
Stille Gesellschaft
§ 10 EKEG GIRÄG 2003 Stille Gesellschaft
- (1)Absatz einsBeteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.
- (2)Absatz 2Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille GesellschafterEin stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des Paragraph 4, ist und der stille Gesellschafter
- 1.Ziffer einsmit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
- 2.Ziffer 2einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.Für die Einlage gilt Absatz eins, entsprechend.
Kommanditgesellschaft
§ 11 EKEG GIRÄG 2003 Kommanditgesellschaft
§ 11.Paragraph 11, Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der Personengesellschaft gewährten Kredit gleich.
Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
§ 12 EKEG GIRÄG 2003 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen
§ 12.Paragraph 12, Beteiligungen, die im Rahmen
- 1.Ziffer einsdes Beteiligungsfondsgesetzes,
- 2.Ziffer 2des Investmentfondsgesetzes,
- 3.Ziffer 3des Pensionskassengesetzes,
- 4.Ziffer 4des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
- 5.Ziffer 5des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach Paragraph 6 b, KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.
Anteilserwerb zur Sanierung
§ 13 EKEG GIRÄG 2003 Anteilserwerb zur Sanierung
§ 13.Paragraph 13, Erwirbt jemand an einer in der Krise befindlichen Gesellschaft eine Beteiligung zum Zweck der Überwindung der Krise, so sind die im Rahmen eines Sanierungskonzepts zu diesem Zweck neu gewährten Kredite nicht Eigenkapital ersetzend.
Rückzahlungssperre
§ 14 EKEG GIRÄG 2003 Rückzahlungssperre
- (1)Absatz einsDer Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt; die Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredits eintreten würde. Dennoch geleistete Zahlungen hat der Gesellschafter der Gesellschaft rückzuerstatten. Dasselbe gilt, wenn sich der Gesellschafter durch Aufrechnung, Pfandverwertung oder in anderer Weise Befriedigung verschafft.
- (2)Absatz 2Im Rahmen eines Kontokorrentverhältnisses besteht der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem aushaftenden Kreditsaldo und dem höchsten Tagessaldo während der Dauer der Rückzahlungssperre, zuzüglich der geleisteten Zinsen, soweit sie in diesem Saldo nicht aufscheinen.
- (3)Absatz 3Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.
Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
§ 15 EKEG GIRÄG 2003 Eigenkapital ersetzende Gesellschaftersicherheiten
- (1)Absatz einsBürgt ein Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, für die Rückzahlung des Kredits eines Dritten, bestellt er ein Pfand oder leistet er eine vergleichbare Sicherheit, so kann sich der Dritte bis zur Sanierung der Gesellschaft trotz entgegenstehender Vereinbarung wegen der Rückzahlung des Kredits aus der Sicherheit befriedigen, ohne zuerst gegen die Gesellschaft vorgehen zu müssen. Bezahlt der Gesellschafter die fremde Schuld, so kann er gegen die Gesellschaft nicht Regress nehmen, solange diese nicht saniert ist und, wenn das Insolvenzverfahren nach einem bestätigten Sanierungsplan aufgehoben ist, soweit der Regressanspruch die Sanierungsplanquote übersteigt. Dennoch geleistete Zahlungen oder eine anderweitig erlangte Befriedigung hat der Gesellschafter an die Gesellschaft rückzuerstatten. Der Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft verjährt in fünf Jahren ab Zahlung oder sonstiger Befriedigung, wenn sie nicht beweist, dass der Ersatzpflichtige die Widerrechtlichkeit der Zahlung kannte.
- (2)Absatz 2Fordert der Dritte von der Gesellschaft die Rückzahlung des Kredits, so kann die Gesellschaft vor ihrer Sanierung vom Gesellschafter Zahlung an den Dritten verlangen, soweit die von ihm geleistete Sicherheit reicht.
- (3)Absatz 3Ist die Sicherheit dadurch frei geworden, dass die Gesellschaft den Kredit zurückgezahlt hat, so kann sie vom sicherungsgebenden Gesellschafter Erstattung verlangen. Der Gesellschafter wird jedoch von seiner Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Dritten als Sicherheit gedient haben, der Gesellschaft zu ihrer Befriedigung zur Verfügung stellt. Der Anspruch auf Erstattung verjährt in fünf Jahren ab Kreditrückzahlung.
§ 16 EKEG GIRÄG 2003
Paragraph 16, Vor der Sanierung der Gesellschaft kann der Dritte die Rückzahlung des vom Gesellschafter besicherten Kredits von der Gesellschaft nur insoweit verlangen, als er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit einen Ausfall erlitten hat oder hätte, wenn
- 1.Ziffer einser die Krise im Zeitpunkt der Gewährung des Kredits kannte oder
- 2.Ziffer 2nach dem veröffentlichten oder dem ihm sonst bei Kreditgewährung bekannten Jahres- oder Zwischenabschluss die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen haben.
Verweisungen
§ 17 EKEG GIRÄG 2003 Verweisungen
§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In-Kraft-Treten
§ 18 EKEG GIRÄG 2003 In-Kraft-Treten
- (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Es ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden.
- (2)Absatz 2Die §§ 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.Die Paragraphen 14, Absatz eins, und 15 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010, treten mit 1. August 2010 in Kraft.
Vollziehung