(1) Die Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
1. | zahlungsunfähig (§ 66 IO) oder | |||||||||
2. | überschuldet (§ 67 IO) ist oder wenn | |||||||||
3. | die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation. |
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
1. | aus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder | |||||||||
2. | dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder | |||||||||
3. | der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde. |
(3) Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
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