§ 2 EKEG GIRÄG 2003 Krise

EKEG GIRÄG 2003 - Eigenkapitalersatz-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gesellschaft befindet sich in der Krise, wenn sie
    1. 1.Ziffer einszahlungsunfähig (§ 66 IO) oderzahlungsunfähig (Paragraph 66, IO) oder
    2. 2.Ziffer 2überschuldet (§ 67 IO) ist oder wennüberschuldet (Paragraph 67, IO) ist oder wenn
    3. 3.Ziffer 3die Eigenmittelquote (§ 23 URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.die Eigenmittelquote (Paragraph 23, URG) der Gesellschaft weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer (Paragraph 24, URG) mehr als 15 Jahre betragen, es sei denn, die Gesellschaft bedarf nicht der Reorganisation.
  2. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 3 ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der GewährungIm Fall des Absatz eins, Ziffer 3, ist ein Kredit nur dann Eigenkapital ersetzend, wenn im Zeitpunkt der Gewährung
    1. 1.Ziffer einsaus dem zuletzt aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich ist, dass die Eigenmittelquote weniger als 8% und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre betragen, oder
    2. 2.Ziffer 2dies aus einem rechtzeitig aufgestellten Jahresabschluss ersichtlich wäre oder
    3. 3.Ziffer 3der Kreditgeber weiß oder es für ihn offensichtlich ist, dass ein Jahres- oder Zwischenabschluss dies aufzeigen würde.
  3. (3)Absatz 3Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Abs. 1 Z 3 genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.Bei Gesellschaften, die besonderen gesetzlichen Eigenmittelerfordernissen unterliegen, tritt an die Stelle der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Kennzahlen die Nichteinhaltung der jeweiligen Eigenmittelerfordernisse. Absatz 2, ist nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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