§ 12 EKEG GIRÄG 2003 Nicht zu berücksichtigende Beteiligungen

EKEG GIRÄG 2003 - Eigenkapitalersatz-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Beteiligungen, die im Rahmen

1.

des Beteiligungsfondsgesetzes,

2.

des Investmentfondsgesetzes,

3.

des Pensionskassengesetzes,

4.

des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder

5.

des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 EKEG GIRÄG 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 EKEG GIRÄG 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 EKEG GIRÄG 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 EKEG GIRÄG 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 EKEG GIRÄG 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 11 EKEG GIRÄG 2003
§ 13 EKEG GIRÄG 2003