4.Ziffer 4des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes oder
5.Ziffer 5des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach § 6b KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.des Mittelstandsfinanzierungsgeschäfts nach Paragraph 6 b, KStG gehalten werden, bleiben außer Betracht.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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