Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEin Kredit im Sinne des § 1 liegt nicht vor, wennEin Kredit im Sinne des Paragraph eins, liegt nicht vor, wenn
1.Ziffer einsein Geldkredit für nicht mehr als 60 Tage oder
2.Ziffer 2ein Waren- oder sonstiger Kredit für nicht mehr als sechs Monate zur Verfügung gestellt wird oder
3.Ziffer 3ein vor der Krise gewährter Kredit verlängert oder dessen Rückzahlung gestundet wird.
(2)Absatz 2Die Frist nach Abs. 1 Z 2 verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.Die Frist nach Absatz eins, Ziffer 2, verlängert sich, wenn der Gesellschafter nachweist, dass für seine Leistung die Einräumung längerer Zahlungsziele branchenüblich ist.
(3)Absatz 3Wird der Gesellschaft eine Sache zum Gebrauch überlassen oder ihr eine Dienstleistung erbracht, so kann eine Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen, nicht aber in der Nutzungsüberlassung oder der Erbringung der Dienstleistung selbst liegen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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