Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ein Kredit, den ein Kommanditist einer Personengesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, der Komplementärgesellschaft gewährt, steht einem der Personengesellschaft gewährten Kredit gleich.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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