Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsBeteiligt sich ein erfasster Gesellschafter in einem Zeitpunkt, in dem eine Kreditgewährung Eigenkapital ersetzend wäre, zusätzlich als stiller Gesellschafter, so wird seine stille Einlage einem Kredit gleich gehalten.
(2)Absatz 2Ein stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des § 4 ist und der stille GesellschafterEin stiller Gesellschafter ist einem erfassten Gesellschafter gleichgestellt, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes eine Gesellschaft im Sinne des Paragraph 4, ist und der stille Gesellschafter
1.Ziffer einsmit zumindest 25% schuldrechtlich am Unternehmenswert beteiligt ist und ihm zumindest einem Kommanditisten vergleichbare Mitbestimmungsrechte zustehen oder
2.Ziffer 2einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Einlage gilt Abs. 1 entsprechend.Für die Einlage gilt Absatz eins, entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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