Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsGesellschafter im Sinne des § 1 ist, werGesellschafter im Sinne des Paragraph eins, ist, wer
1.Ziffer einsan einer Gesellschaft kontrollierend oder
2.Ziffer 2mit einem Anteil von zumindest 25% beteiligt ist, und zwar bei einer Kapitalgesellschaft am Nennkapital, bei einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung am Geschäftsanteilskapital und bei einer Personengesellschaft am Gesellschaftsvermögen, oder
3.Ziffer 3wie ein Gesellschafter, dem die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft ausübt, selbst wenn er an dieser nicht beteiligt ist; kreditvertragstypische Informations- und Einflussrechte und Sicherheiten bleiben hiebei außer Betracht.
(2)Absatz 2Eine Beteiligung ist kontrollierend, wenn
1.Ziffer einsdem Gesellschafter die Mehrheit der Stimmrechte zusteht oder
2.Ziffer 2dem Gesellschafter das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder
3.Ziffer 3er das Sonderrecht hat, selbst Mitglied des Leitungsorgans zu sein, oder
4.Ziffer 4dem Gesellschafter auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit seinen eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans auszuüben sind, oder
5.Ziffer 5sie dem Gesellschafter ermöglicht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben; dies wird vermutet, wenn ein Gesellschafter zumindest 25% der Stimmrechte innehat und kein anderer eine zumindest gleichwertige Stimmrechtsmacht hat.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 EKEG GIRÄG 2003
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 EKEG GIRÄG 2003 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 EKEG GIRÄG 2003