§ 1 EisbVO 2003 Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins, Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 des Eisenbahngesetzes 1957. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen auf Haupt- und Nebenbahnen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 des Eisenbahngesetzes 1957.
§ 2 EisbVO 2003 Allgemeine Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gelten als
- 1.Ziffer einsBau: der Neubau, die Änderung und die Instandhaltung von Eisenbahnanlagen und Fahrbetriebsmitteln.
- 2.Ziffer 2Betrieb: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die der Beförderung von Personen und Gütern durch Bewegung der Fahrbetriebsmittel dienen oder diese zumindest unmittelbar vorbereiten, sichern oder abschließen, einschließlich der Ausbildung der Betriebsbediensteten.
- 3.Ziffer 3Verkehr: die Gesamtheit aller Handlungen und Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Fahrgäste oder den Transportgegenstand beziehen, insbesondere hinsichtlich der Art der Beförderung durch das Transportmittel oder die Verladung.
- 4.Ziffer 4Fahrbetrieb: das Einstellen und Sichern der Fahrwege, das Abfertigen, Begleiten und Führen der Züge sowie das Verschieben.
- 5.Ziffer 5Betriebsbedienstete: Bedienstete, die ständig, vorübergehend oder vertretungsweise
- a)Litera aim Fahrbetrieb (Fahrbedienstete),
- b)Litera bbei der Steuerung und Überwachung des Betriebsablaufes oder
- c)Litera cals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß lit. a und bals Leitende oder Aufsichtsführende über Bedienstete gemäß Litera a und b
tätig sind. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen wie zB Betriebsleiter, Triebfahrzeugführer oder Arzt nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. - 6.Ziffer 6Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (§ 10 Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.Betriebsanlagen: alle unmittelbar dem Betrieb dienenden Eisenbahnanlagen (Paragraph 10, Eisenbahngesetz 1957), insbesondere die bau-, maschinen- und elektrotechnischen Anlagen für den Fahrbetrieb, einschließlich der Hilfsbauwerke, und sonstige Anlagen, die den Zu- und Abgang sowie das Be- und Entladen ermöglichen.
§ 6 EisbVO 2003 Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens
- (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
- (2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen StellvertreterDas Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (Paragraphen 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter
- 1.Ziffer einsin der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,
- 2.Ziffer 2allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,
- 3.Ziffer 3die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und
- 4.Ziffer 4wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt werden,
- 5.Ziffer 5sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.
- (3)Absatz 3Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.
- (4)Absatz 4Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei
- 1.Ziffer einsPlanung und Bau von Betriebsanlagen,
- 2.Ziffer 2Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,
- 3.Ziffer 3Erstellung oder Änderung
- a)Litera avon Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,
- b)Litera bder allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 59 Eisenbahngesetz 1957),der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Paragraph 59, Eisenbahngesetz 1957),
- c)Litera cder Standardsicherheitsbescheinigungen (§ 61 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) undder Standardsicherheitsbescheinigungen (Paragraph 61, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957) und
- d)Litera dder Beförderungsbedingungen nach den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes,
- 4.Ziffer 4Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (§ 61 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957),Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (Paragraph 61, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957),
- 5.Ziffer 5Abschluss von Verträgen über
- a)Litera adie Zuweisung von Zugtrassen,
- b)Litera bden Anschluss oder die Mitbenützung (§ 55 Eisenbahngesetz 1957),den Anschluss oder die Mitbenützung (Paragraph 55, Eisenbahngesetz 1957),
- c)Litera cdie Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957),die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (Paragraph 58, Eisenbahngesetz 1957),
- 6.Ziffer 6Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
- 7.Ziffer 7Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
- 8.Ziffer 8Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
- 9.Ziffer 9Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
- 10.Ziffer 10Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des verantwortlichen Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Eisenbahnunternehmen nicht angehören.
- (5)Absatz 5Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- (6)Absatz 6Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.
- (7)Absatz 7Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (Paragraph 21, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- (8)Absatz 8Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
- (9)Absatz 9Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.
§ 7 EisbVO 2003 Dienstvorschriften
- (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.Das Eisenbahnunternehmen hat entsprechend der jeweiligen Erfordernisse allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 zu erstellen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Hiebei müssen insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, behördliche Aufträge und die der Baugenehmigung zugrunde liegenden baulichen und betrieblichen Vorgaben eingehalten werden.
- (2)Absatz 2Allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach § 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.Allgemeine Anordnungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957 sind ausdrücklich als „Dienstvorschrift“ zu bezeichnen. Allgemeine Anordnungen des Eisenbahnunternehmens, die nicht nach Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957 der Genehmigungspflicht unterliegen, dürfen nicht als „Dienstvorschrift“ bezeichnet werden.
- (3)Absatz 3In den Dienstvorschriften sind die erforderlichen Regelungen übersichtlich, klar und verständlich festzuhalten. Erfolgen die Regelungen durch das Eisenbahnunternehmen in mehreren selbständigen Dienstvorschriften, ist eine eigene Dienstvorschrift zu erstellen, in der alle gültigen Dienstvorschriften des Eisenbahnunternehmens angeführt werden.
- (4)Absatz 4Im Rahmen von Dienstvorschriften hat das Eisenbahnunternehmen Vorkehrungen zur Erfüllung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Pflichten zu treffen. Insbesondere ist zu regeln
- 1.Ziffer einsdie Ausbildung einschließlich der Feststellung der Anforderungen an Betriebsbedienstete,
- 2.Ziffer 2Festlegung des Betriebsablaufes,
- 3.Ziffer 3Signalwesen,
- 4.Ziffer 4Maßnahmen zur Vermeidung, Beherrschung und Auswertung von außergewöhnlichen Ereignissen und
- 5.Ziffer 5Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (§ 45 Eisenbahngesetz 1957).Aufgaben und Anordnungsbefugnis des verantwortlichen Betriebsleiters, der durch ihn beauftragten Betriebsbediensteten und der Eisenbahnaufsichtsorgane (Paragraph 45, Eisenbahngesetz 1957).
- (5)Absatz 5In den Dienstvorschriften von Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist festzulegen, welche Bestimmungen der Dienstvorschrift auch von Dritten bei der Mitbenützung der Schieneninfrastruktur und bei der Ausübung von Zugangsrechten zu beachten sind. Derartige Dienstvorschriften sind vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu veröffentlichen und unentgeltlich im Internet bereitzustellen.
- (6)Absatz 6Anträgen auf Genehmigung von Dienstvorschriften ist neben dem vollständigen Text der Dienstvorschrift in der beantragten Fassung ein Bericht beizulegen, der zumindest nachstehende Angaben enthält:
- 1.Ziffer einsdie Darstellung der Änderungen gegenüber der bisherigen Vorschriftenlage sowie die Begründung für diese Änderung,
- 2.Ziffer 2eine tabellarische Darstellung, auf welche Bestimmungen dieser Verordnung sich die konkreten Bestimmungen der Dienstvorschrift beziehen, und
- 3.Ziffer 3die Stellungnahme des verantwortlichen Betriebsleiters zur beantragten Fassung der Dienstvorschrift.
§ 8 EisbVO 2003 Dienstanweisungen
- (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.
- (2)Absatz 2In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.
§ 9 EisbVO 2003 Aufgaben des verantwortlichen Betriebsleiters
- (1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Eisenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen,
- 2.Ziffer 2allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Zusammenarbeit zwischen dem eigenen und anderen Eisenbahnunternehmen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
- a)Litera aRechtsvorschriften,
- b)Litera bsich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
- c)Litera cDienstvorschriften und
- d)Litera dDienstanweisungen
zu überwachen, und - 3.Ziffer 3Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
- (2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
- (3)Absatz 3Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
- (4)Absatz 4Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
- (5)Absatz 5Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
- (6)Absatz 6Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.
§ 10 EisbVO 2003 Betriebsaufsicht
- (1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den Auftrag und den Namen des beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
- (2)Absatz 2Der verantwortliche Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
- (3)Absatz 3Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den verantwortlichen Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit eines beauftragten Betriebsbediensteten beeinträchtigt wird, hat dieser umgehend dem verantwortlichen Betriebsleiter zu melden.
- (4)Absatz 4Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.
§ 11 EisbVO 2003 Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters
- (1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.
- (2)Absatz 2Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.
§ 12 EisbVO 2003 Eignung für die Betriebsaufsicht
§ 12.Paragraph 12, Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus
- 1.Ziffer einsentsprechender Vorbildung,
- 2.Ziffer 2ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,
- 3.Ziffer 3Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,
- 4.Ziffer 4Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und
- 5.Ziffer 5Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.
§ 13 EisbVO 2003 Anforderungen an den verantwortlichen Betriebsleiter
- (1)Absatz einsDie Behörde genehmigt die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters und seiner Stellvertreter, wenn sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Zuverlässigkeit und der Eignung unter Berücksichtigung der Funktionen des Eisenbahnunternehmens keine Bedenken ergeben. Für einen Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den verantwortlichen Betriebsleiter selbst. Vor der Genehmigung der Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters bedarf es keines neuerlichen Nachweises der Eignung, soweit eine Genehmigung zur Bestellung als Stellvertreter für das selbe Eisenbahnunternehmen vorliegt.
- (2)Absatz 2Die entsprechende Vorbildung ist nachzuweisen durch den erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer österreichischen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen Universität, Fachhochschule oder einer höheren technischen Lehranstalt, das ein zur Erfüllung der Aufgaben erforderliches Grundlagenwissen vermittelt. Die erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist durch Zeugnisse über den positiven Abschluss in Deutsch nachzuweisen. Wenn ein Zeugnis über einen ausländischen Schulbesuch keinen Nachweis über den positiven Abschluss in Deutsch enthält, ist die Ablegung einer Externistenprüfung über den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes Deutsch in der Hauptschule nachzuweisen.
- (3)Absatz 3Die ausreichende einschlägige praktische Verwendung erfordert eine mindestens fünfjährige Tätigkeit in einem Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn, wobei
- 1.Ziffer einsfür Eisenbahnverkehrsunternehmen zumindest drei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb wesentlichen Fachbereich und
- 2.Ziffer 2für Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie für integrierte Eisenbahnunternehmen zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Betrieb und zwei Jahre der Tätigkeit auf einen für den Bau wesentlichen Fachbereich
entfallen müssen. Wird die entsprechende Vorbildung durch den erfolgreichen Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt nachgewiesen, so ist eine zehnjährige Tätigkeit im Eisenbahnunternehmen einer Haupt- oder Nebenbahn erforderlich. In die einschlägige praktische Verwendung können auch Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit bei einem anderen Schienenbahnunternehmen des öffentlichen Verkehrs oder bei einer Gebietskörperschaft im Ausmaß von höchstens einem Jahr eingerechnet werden. - (4)Absatz 4Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens umfassen insbesondere Wissen über die wesentlichen Grundzüge folgender Fachgebiete:
- 1.Ziffer einsSicherungstechnik,
- 2.Ziffer 2Eisenbahnbautechnik,
- 3.Ziffer 3Eisenbahnbetrieb,
- 4.Ziffer 4Sicherung schienengleicher Eisenbahnkreuzungen,
- 5.Ziffer 5Elektrotechnik,
- 6.Ziffer 6Fahrbetriebsmitteltechnik und
- 7.Ziffer 7Unfallverhütung, betrieblicher Brandschutz und vorbeugende Brandschutzmaßnahmen.
- (5)Absatz 5Die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften umfasst insbesondere jene Bestimmungen, die
- 1.Ziffer einsden Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
- 2.Ziffer 2den Umweltschutz,
- 3.Ziffer 3den Schutz von Sachen,
- 4.Ziffer 4das Eisenbahnwesen und
- 5.Ziffer 5das allgemeine Verwaltungsrecht
betreffen. - (6)Absatz 6Die Grundkenntnisse über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind der Behörde für alle Teilbereiche nachzuweisen durch den Besuch von Lehrveranstaltung an Hochschulen, Fachhochschulen, sonstigen Lehranstalten oder Ausbildungseinrichtungen von Eisenbahnunternehmen und den Erhalt von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung von Prüfungen über den vorgetragenen Stoff.
- (7)Absatz 7Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens umfasst die erforderliche Kenntnis
- 1.Ziffer einsder maßgebenden Dienstvorschriften,
- 2.Ziffer 2der Organisationsstruktur des Eisenbahnunternehmens und
- 3.Ziffer 3der örtlichen Verhältnisse und Einrichtungen.
Die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens ist durch eine entsprechende Bestätigung des Eisenbahnunternehmens nachzuweisen. - (8)Absatz 8Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Abs. 2 und 6 angeführten Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.Verantwortlichen Betriebsleitern von Nebenbahnen können von den in Absatz 2 und 6 angeführten Voraussetzungen von der Behörde Erleichterungen gewährt werden, soweit hiedurch die Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet wird und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
- (9)Absatz 9Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Abs. 8 entsprechend aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.Bei Veränderungen des Tätigkeitsumfanges von Eisenbahnunternehmen insbesondere der Ausweitung des befahrenen Streckennetzes sind allenfalls gewährte Erleichterungen nach Absatz 8, entsprechend aufzuheben und dem neuen Tätigkeitsumfang des Eisenbahnunternehmens anzupassen.
§ 14 EisbVO 2003 Antragsunterlagen
§ 14.Paragraph 14, Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben
- 1.Ziffer einsLebenslauf mit Lichtbild,
- 2.Ziffer 2eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),
- 3.Ziffer 3die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen wurden,
- 4.Ziffer 4Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,
- 5.Ziffer 5Zeugnis über die Ablegung des in § 13 Abs. 2 angeführten Studiums,Zeugnis über die Ablegung des in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Studiums,
- 6.Ziffer 6Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,
- 7.Ziffer 7der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen wurde,
- 8.Ziffer 8die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,
- 9.Ziffer 9Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens und
- 10.Ziffer 10Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 6Zeugnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 6,
oder gegebenenfalls
- 11.Ziffer 11Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter.
§ 21 EisbVO 2003 Instandhaltung
- (1)Absatz einsDie Instandhaltung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel umfasst Wartung, Inspektionen und Instandsetzungen; sie muss sich mindestens auf jene Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit und Verfügbarkeit beeinflussen kann.
- (2)Absatz 2Art, Umfang und Häufigkeit der Wartung und der Inspektionen haben sich nach Bauart und Belastung der Betriebsanlagen und der Fahrbetriebsmittel zu richten. Gefährdete Stellen sind so zu überwachen, dass Betriebsgefährdungen rechtzeitig erkannt und Gegenmaßnahmen getroffen werden können.
- (3)Absatz 3Unbeschadet der vorgesehenen regelmäßigen Inspektionen sind Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel auch nach schweren Unfällen, bei denen Teile beschädigt worden sind, die die Betriebssicherheit beeinträchtigen können, einer Inspektion zu unterziehen.
- (4)Absatz 4Über die Wartung und die Inspektionen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
- (5)Absatz 5Die Aufzeichnungen über die Wartung sind bis zur nächsten Inspektion, mindestens jedoch fünf Jahre, diejenigen über die Inspektionen bis zur Außerbetriebsetzung der Betriebsanlagen und Fahrbetriebsmittel aufzubewahren.
§ 22 EisbVO 2003 Technische Aufsicht
- (1)Absatz einsArt, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.
- (2)Absatz 2Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.
- (3)Absatz 3Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.
§ 23 EisbVO 2003 Ausnahmen
- (1)Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
- (2)Absatz 2Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
- (3)Absatz 3Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
- (4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.Die gemäß Absatz eins bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.
§ 24 EisbVO 2003 Übergangsbestimmungen
§ 24.Paragraph 24, (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,)
- (3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
- (4)Absatz 4Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß Paragraph 14, Ziffer 6 und 7 vorzulegen.
§ 25 EisbVO 2003 In-Kraft-Treten
§ 25.Paragraph 25, Die §§ 11 und 13 Abs. 3 treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft. Die Paragraphen 11 und 13 Absatz 3, treten mit 1. Juli 2004, die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung mit 15. März 2003 in Kraft.
Anlage