§ 11 EisbVO 2003

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.

(2) Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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