§ 9 EisbVO 2003

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere

1.

die Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Eisenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen,

2.

allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Zusammenarbeit zwischen dem eigenen und anderen Eisenbahnunternehmen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von

a)

Rechtsvorschriften,

b)

sich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,

c)

Dienstvorschriften und

d)

Dienstanweisungen

zu überwachen, und

3.

Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.

(3) Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.

(4) Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.

(5) Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.

(6) Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 EisbVO 2003


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 EisbVO 2003 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 EisbVO 2003


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 EisbVO 2003


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 EisbVO 2003 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis EisbVO 2003 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 EisbVO 2003
§ 10 EisbVO 2003