Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDer verantwortliche Betriebsleiter hat unbeschadet der Verantwortlichkeit des Eisenbahnunternehmens für die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu sorgen, insbesondere
1.Ziffer einsdie Dienstvorschriften und Dienstanweisungen zur Erfüllung der sich aus den Rechtsvorschriften und den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten des Eisenbahnunternehmens laufend zu prüfen und gegebenenfalls eine Aktualisierung oder Ergänzung zu veranlassen,
2.Ziffer 2allgemein den Bau, den Betrieb und den Verkehr sowie die Zusammenarbeit zwischen dem eigenen und anderen Eisenbahnunternehmen, vor allem hinsichtlich Einhaltung von
a)Litera aRechtsvorschriften,
b)Litera bsich aus den behördlichen Anordnungen und Genehmigungen ergebenden Pflichten,
c)Litera cDienstvorschriften und
d)Litera dDienstanweisungen
zu überwachen, und
3.Ziffer 3Untersuchungen über außergewöhnliche Ereignisse erforderlichenfalls ergänzen zu lassen und zu prüfen, durch welche Maßnahmen gleichartige außergewöhnliche Ereignisse vermieden werden können.
(2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat sicher zu stellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter der Behörde erforderliche Auskünfte erteilen kann.
(3)Absatz 3Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß § 6 Abs. 4 oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.Der verantwortliche Betriebsleiter hat das Eisenbahnunternehmen in Angelegenheiten, die für die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs bedeutsam sein können, zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere hat er das Recht, dem Eisenbahnunternehmen von sich aus schriftlich Vorschläge im Zusammenhang mit Entscheidungen gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder im Zusammenhang mit seinen sonstigen Aufgaben zu machen.
(4)Absatz 4Umstände, durch die die Tätigkeit des verantwortlichen Betriebsleiters beeinträchtigt wird, sind umgehend nachweislich den für die Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen schriftlich zu melden. Wird dieser Umstand nicht innerhalb angemessener Zeit beseitigt, hat der verantwortliche Betriebsleiter dies zusätzlich der Behörde schriftlich zu melden.
(5)Absatz 5Der verantwortliche Betriebsleiter hat sich erreichbar zu halten und erforderlichenfalls den Dienst an einen Stellvertreter zu übergeben.
(6)Absatz 6Stellvertreter dürfen als verantwortlicher Betriebsleiter außer in unvorhergesehenen Fällen nur nach nachweislicher Dienstübergabe tätig werden. Der Stellvertreter des verantwortlichen Betriebsleiters hat nach Dienstübernahme die gleichen Rechte und Pflichten wie der verantwortliche Betriebsleiter.
In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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