§ 22 EisbVO 2003

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfungen der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen, der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr durch Eisenbahnaufsichtsorgane haben sich nach den Verkehrs- und Betriebsverhältnissen zu richten.

(2) Über die wesentlichen Ergebnisse der durch Eisenbahnaufsichtsorgane durchgeführten Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen, dem verantwortlichen Betriebsleiter zugänglich zu machen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

(3) Erfordert die ordnungsgemäße Herstellung von Betriebsanlagen, Fahrbetriebsmitteln oder Bauteilen in besonderem Maße die Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder eine Ausstattung mit besonderen Einrichtungen, hat das Eisenbahnunternehmen schriftlich nachzuweisen, dass solche Fachkräfte oder Einrichtungen bei der Herstellung eingesetzt werden.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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