§ 14 EisbVO 2003

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben

1.

Lebenslauf mit Lichtbild,

2.

eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),

3.

die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen wurden,

4.

Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,

5.

Zeugnis über die Ablegung des in § 13 Abs. 2 angeführten Studiums,

6.

Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,

7.

der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen wurde,

8.

die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,

9.

Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens und

10.

Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 6

oder gegebenenfalls

11.

Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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