§ 14 EisbVO 2003 Antragsunterlagen

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
§ 14.Paragraph 14,

Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder zu seinem Stellvertreter sind beizugeben

  1. 1.Ziffer einsLebenslauf mit Lichtbild,
  2. 2.Ziffer 2eine aktuelle Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigung),
  3. 3.Ziffer 3die persönliche Erklärung, ob und gegebenenfalls durch welche Behörde in den letzten fünf Jahren Verwaltungsstrafen wegen Pflichtverletzungen im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes sowie wegen der Übertretung von Verkehrsvorschriften oder Umweltschutzvorschriften ausgesprochen wurden,
  4. 4.Ziffer 4Bestätigungen von Eisenbahnunternehmen über die Dauer und Art der praktischen Verwendung,
  5. 5.Ziffer 5Zeugnis über die Ablegung des in § 13 Abs. 2 angeführten Studiums,Zeugnis über die Ablegung des in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Studiums,
  6. 6.Ziffer 6Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass der verantwortliche Betriebsleiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt wird und frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluss ist, der sein technisches Urteil beeinflussen könnte,
  7. 7.Ziffer 7der Nachweis des Eisenbahnunternehmens, dass zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung mit ausreichender Deckung abgeschlossen wurde,
  8. 8.Ziffer 8die Zustimmungserklärung des Betroffenen zur Bestellung,
  9. 9.Ziffer 9Bestätigung des Eisenbahnunternehmens über die Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens und
  10. 10.Ziffer 10Zeugnisse gemäß § 13 Abs. 6Zeugnisse gemäß Paragraph 13, Absatz 6,
oder gegebenenfalls
  1. 11.Ziffer 11Bescheide über vorherige Genehmigungen der Bestellung zum verantwortlichen Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter.
In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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