Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat erforderlichenfalls durch Dienstanweisungen die in Dienstvorschriften getroffenen allgemeinen Anordnungen für den Einzelfall zu konkretisieren.
(2)Absatz 2In den Dienstvorschriften ist zu regeln, zu welchen Bestimmungen der Dienstvorschrift Dienstanweisungen jedenfalls zu erlassen sind und wie deren Kundmachung zu erfolgen hat.
In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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