Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes zumindest in demselben Maße Rechnung getragen wird.
(2)Absatz 2Wenn es im Hinblick auf die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erforderlich ist, kann die Behörde im Einzelfall auch Maßnahmen vorschreiben, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen.
(3)Absatz 3Die Behörde kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen im begründeten Einzelfall nachgewiesen wurde, dass die Einhaltung dieser Bestimmung nicht möglich oder nicht zumutbar ist und Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs hiedurch nicht beeinträchtigt werden.
(4)Absatz 4Die gemäß Abs. 1 bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.Die gemäß Absatz eins bis 3 gewährten Ausnahmen können auch befristet gewährt werden.
In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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