§ 6 EisbVO 2003

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter

1.

in der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,

2.

allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,

3.

die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und

4.

wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt werden,

5.

sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.

(3) Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.

(4) Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei

1.

Planung und Bau von Betriebsanlagen,

2.

Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,

3.

Erstellung oder Änderung

a)

von Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,

b)

der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 59 Eisenbahngesetz 1957),

c)

der Standardsicherheitsbescheinigungen (§ 61 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) und

d)

der Beförderungsbedingungen nach den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes,

4.

Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (§ 61 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957),

5.

Abschluss von Verträgen über

a)

die Zuweisung von Zugtrassen,

b)

den Anschluss oder die Mitbenützung (§ 55 Eisenbahngesetz 1957),

c)

die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957),

6.

Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,

7.

Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,

8.

Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,

9.

Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder

10.

Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des verantwortlichen Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Eisenbahnunternehmen nicht angehören.

(5) Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(6) Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.

(7) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(8) Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.

(9) Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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