§ 6 EisbVO 2003 Allgemeine Pflichten des Eisenbahnunternehmens

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, bei der Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
  2. (2)Absatz 2Das Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (§§ 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen StellvertreterDas Eisenbahnunternehmen hat sicherzustellen, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter die ihnen obliegenden Aufgaben (Paragraphen 9 bis 11) ordnungsgemäß erfüllen können und hat dazu ausreichende personelle, finanzielle, technische und sonst notwendige Ressourcen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie für deren Verantwortungsbereich eine Vermögensschadenshaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zugunsten des verantwortlichen Betriebsleiters und dessen Stellvertreter mit ausreichender Deckung abzuschließen. Insbesondere ist durch betriebliche und organisatorische Vorkehrungen zu gewährleisten, dass der verantwortliche Betriebsleiter und dessen Stellvertreter
    1. 1.Ziffer einsin der Erfüllung ihrer Aufgaben keinen Weisungen unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2allen Betriebsbediensteten in Angelegenheiten, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes oder des Eisenbahnverkehrs berühren, Weisungen erteilen können,
    3. 3.Ziffer 3die zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen jederzeit und unmittelbar über Umstände informieren können, die auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs Auswirkungen haben können und
    4. 4.Ziffer 4wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben weder finanziell noch in anderer Weise benachteiligt werden,
    5. 5.Ziffer 5sich die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Weiterbildung aneignen können.
  3. (3)Absatz 3Eisenbahnunternehmen, die sowohl Eisenbahninfrastrukturunternehmen als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind (integrierte Eisenbahnunternehmen), haben einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der für beide Bereiche verantwortlich ist.
  4. (4)Absatz 4Bei Entscheidungen des Eisenbahnunternehmens, die die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs beeinflussen können, ist der verantwortliche Betriebsleiter anzuhören. Dies gilt insbesondere bei
    1. 1.Ziffer einsPlanung und Bau von Betriebsanlagen,
    2. 2.Ziffer 2Planung, Beschaffung und Bau von Fahrbetriebsmitteln,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung oder Änderung
      1. a)Litera avon Dienstvorschriften und Dienstanweisungen,
      2. b)Litera bder allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 59 Eisenbahngesetz 1957),der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Paragraph 59, Eisenbahngesetz 1957),
      3. c)Litera cder Standardsicherheitsbescheinigungen (§ 61 Abs. 3 Eisenbahngesetz 1957) undder Standardsicherheitsbescheinigungen (Paragraph 61, Absatz 3, Eisenbahngesetz 1957) und
      4. d)Litera dder Beförderungsbedingungen nach den Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes,
    4. 4.Ziffer 4Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (§ 61 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957),Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung (Paragraph 61, Absatz eins, Eisenbahngesetz 1957),
    5. 5.Ziffer 5Abschluss von Verträgen über
      1. a)Litera adie Zuweisung von Zugtrassen,
      2. b)Litera bden Anschluss oder die Mitbenützung (§ 55 Eisenbahngesetz 1957),den Anschluss oder die Mitbenützung (Paragraph 55, Eisenbahngesetz 1957),
      3. c)Litera cdie Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (§ 58 Eisenbahngesetz 1957),die Zurverfügungstellung sonstiger Leistungen und Anlagen (Paragraph 58, Eisenbahngesetz 1957),
    6. 6.Ziffer 6Feststellung des Bedarfes an Betriebsbediensteten,
    7. 7.Ziffer 7Auswahl, Verwendung und Beaufsichtigung der Betriebsbediensteten,
    8. 8.Ziffer 8Erstellung von Aus- und Weiterbildungsplänen für die Betriebsbediensteten sowie Festlegung von notwendigen Weiterbildungsmaßnahmen für Betriebsbedienstete,
    9. 9.Ziffer 9Untersuchungen von außergewöhnlichen Ereignissen und den sich daraus ergebenden Maßnahmen oder
    10. 10.Ziffer 10Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben, die die Verantwortung des verantwortlichen Betriebsleiters berühren, auf Personen oder Stellen, die dem Eisenbahnunternehmen nicht angehören.
  5. (5)Absatz 5Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß § 9 Abs. 3 nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.Wird einem Vorschlag des verantwortlichen Betriebsleiters gemäß Paragraph 9, Absatz 3, nicht entsprochen, so hat das Eisenbahnunternehmen dem verantwortlichen Betriebsleiter die Gründe hiefür umfassend und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Das Eisenbahnunternehmen hat die Tätigkeit der Behörde zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unfälle, bei denen Personen getötet oder schwer verletzt wurden oder Betriebsanlagen oder Fahrbetriebsmittel erheblich beschädigt worden sind, sowie Betriebsvorkommnisse, die öffentliches Aufsehen erregen, sind der Behörde und dem verantwortlichen Betriebsleiter unverzüglich zu melden.
  7. (7)Absatz 7Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (§ 21 Abs. 2 Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde das Ausscheiden des verantwortlichen Betriebsleiters, eines Stellvertreters oder eines fachlich zuständigen Betriebsleiters (Paragraph 21, Absatz 2, Eisenbahngesetz 1957) sowie jede Änderung der für die Genehmigung der Bestellung erheblichen Umstände insbesondere im Hinblick auf deren Zuverlässigkeit und Eignung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  8. (8)Absatz 8Sollen Bauwerke oder andere Anlagen, die nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung gebaut und instandgehalten werden, von Eisenbahnen mitbenützt werden, hat das Eisenbahnunternehmen nachzuweisen, dass sie für den Betrieb der Eisenbahnen geeignet sind und ihre Instandhaltung gewährleistet ist.
  9. (9)Absatz 9Besteht die Gefahr, dass der sichere und ordnungsgemäße Betrieb durch Maßnahmen Dritter beeinträchtigt wird, hat das Eisenbahnunternehmen dafür zu sorgen, dass gegen eine solche Beeinträchtigung Vorkehrungen getroffen werden.
In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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