§ 24 EisbVO 2003 Übergangsbestimmungen

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014)

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

(4) Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.

In Kraft seit 27.06.2014 bis 31.12.9999
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