§ 24 EisbVO 2003 Übergangsbestimmungen

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 24.Paragraph 24,

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014) Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,)

  1. (3)Absatz 3Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz und § 7 Abs. 4 Z 5 innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.Das Eisenbahnunternehmen hat Dienstvorschriften nach Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz und Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer 5, innerhalb von sechs Monaten, die übrigen Dienstvorschriften spätestens innerhalb von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und der Behörde zur Genehmigung vorzulegen.
  2. (4)Absatz 4Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß § 21 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß § 14 Z 6 und 7 vorzulegen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde für verantwortliche Betriebsleiter und Stellvertreter, deren Bestellung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch die Behörde genehmigt wurde, innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung Unterlagen gemäß Paragraph 14, Ziffer 6 und 7 vorzulegen.
In Kraft seit 27.06.2014 bis 31.12.9999
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