§ 12 EisbVO 2003 Eignung für die Betriebsaufsicht

EisbVO 2003 - Eisenbahnverordnung 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus

1.

entsprechender Vorbildung,

2.

ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung,

3.

Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens,

4.

Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und

5.

Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens.

In Kraft seit 15.03.2003 bis 31.12.9999
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