Die erforderliche Eignung für Angehörige der Betriebsaufsicht ergibt sich aus
1. | entsprechender Vorbildung, | |||||||||
2. | ausreichender einschlägiger praktischer Verwendung, | |||||||||
3. | Kenntnis über den Stand der technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, | |||||||||
4. | Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und | |||||||||
5. | Kenntnis der Besonderheiten des Eisenbahnunternehmens. |
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