§ 6 EisbKrV Behandlung als eine Eisenbahnkreuzung

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.02.2026
  1. (1)Absatz einsIst der Abstand der Achsen der zueinander nächstgelegenen Gleise zweier oder mehrerer Eisenbahnkreuzungen, die im Verlauf einer Straße hintereinander gelegen sind,
    1. 1.Ziffer einsfür den Fahrzeugverkehr kleiner als 32 m oder
    2. 2.Ziffer 2für den Fußgängerverkehr allein, für den Radfahrverkehr allein oder für den Fußgänger- und Radfahrverkehr allein kleiner als 13,5 m,
    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 300/2023)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2023,)sind diese Eisenbahnkreuzungen wie eine Eisenbahnkreuzung zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen des Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.Von den Bestimmungen des Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn diese Eisenbahnkreuzung aus Hauptgleisen und Nebengleisen oder aus Hauptgleisen und Anschlussbahngleisen gebildet wird und für Fahrten von Schienenfahrzeugen auf den Nebengleisen oder auf den Anschlussbahngleisen eine Bewachung angeordnet wird und dagegen im Hinblick auf die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs keine Bedenken bestehen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 EisbKrV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 EisbKrV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 6 EisbKrV


Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 EisbKrV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 EisbKrV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 EisbKrV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 EisbKrV
§ 7 EisbKrV