e)Litera eVorschriftszeichen „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“;
f)Litera fVorschriftszeichen „Halt“.
(2)Absatz 2Sicherungseinrichtungen gemäß Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.Sicherungseinrichtungen gemäß Absatz eins, sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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