§ 15 EisbKrV

EisbKrV - Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsAndreaskreuze sind aus form- und witterungsbeständigem Material herzustellen. Auf diesen sind die Reflexstoffe (Folien) anzubringen. Die Rückseite muss blendfrei sein.
  2. (2)Absatz 2Andreaskreuze können als einfache oder als doppelte Andreaskreuze ausgeführt sein. Einfache Andreaskreuze sind nach den nachstehend angeführten Maßangaben herzustellen, wobei Abweichungen von bis zu ± 3% zulässig sind:

 

Format I

Format II

Format III

Länge der Balken (einschließlich der Spitzen)

1100 mm

970 mm

1050 mm

Breite der Balken

140 mm

120 mm

150 mm

Kreuzungswinkel der Balken

60°

60°

60°

Winkel der Spitzen der Balken

90°

90°

90°

Länge der weißen Balken

880 mm

770 mm

880 mm

Breite der weißen Balken

60 mm

50 mm

60 mm

  1. (3)Absatz 3Doppelte Andreaskreuze sind durch zwei einfache Andreaskreuze in jeweils liegender oder hochgestellter Form übereinander und in sich verschoben so darzustellen, dass der lichte Abstand der jeweils parallel liegenden Balken
    1. 1.Ziffer einsbeim Format I 100 mm,beim Format römisch eins 100 mm,
    2. 2.Ziffer 2beim Format II 90 mm undbeim Format römisch II 90 mm und
    3. 3.Ziffer 3beim Format III 85 mmbeim Format römisch III 85 mm
    beträgt. Die weißen Balken müssen durchgehend dargestellt sein.
    1. 1.Ziffer einseinfachen Andreaskreuzen in liegender oder stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 630 mm x 960 mm,
    2. 2.Ziffer 2doppelten Andreaskreuzen in stehender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen Breite x Höhe von 630 mm x 1400 mm und
    3. 3.Ziffer 3doppelten Andreaskreuzen in liegender Form weiße Tafeln mit den Abmessungen von 960 mm x 960 mm
    zu verwenden.
In Kraft seit 10.10.2023 bis 31.12.9999
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