Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, § 6 Abs. 1, § 62 sowie § 89 Abs. 7 vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann. Die Behörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens eine andere als in Abschnitt 5, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 62, sowie Paragraph 89, Absatz 7, vorgeschriebene Ausgestaltung zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung im Sinne der EisbBBV auf andere Weise gewährleistet werden kann.
0 Kommentare zu § 9a EisbKrV