Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Eisenbahnunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die Anbringung sonstiger zusätzlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Fahrbahnlichter oder Wechselverkehrszeichen, zu ermöglichen, wenn dies vom Träger der Straßenbaulast für die Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer für erforderlich erachtet wird. Derartige sonstige zusätzliche Einrichtungen dürfen straßenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen.
(2)Absatz 2Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß § 10 oder Zusatzeinrichtungen gemäß § 12 dieser Verordnung.Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 10, oder Zusatzeinrichtungen gemäß Paragraph 12, dieser Verordnung.
In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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